§ 30 L-PVG § 30

Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999
9. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Datenübermittlung

§ 30

(1) Der Personalvertretung sind folgende personenbezogene Daten, soweit es in Betracht kommt automationsunterstützt, zu übermitteln:

a)

Personalverzeichnisse für Beamte und Vertragsbedienstete;

b)

personenbezogene Daten über abgeschlossene Ausbildungen (Prüfungen), die dienstliche Stellung sowie über das Bestehen eines Voll- oder Teilbeschäftigungsverhältnisses;

c)

personenbezogene Daten, die zur Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Dienststellenausschüsse (§ 7 Abs. 1) und des Zentralausschusses (§ 10 Abs. 1 und 2) erforderlich sind;

d)

personenbezogene Daten, die gemäß § 7 Abs. 3 mitgeteilt werden müssen, und

e)

personenbezogene Daten, die zur Durchführung von Wahlen (§§ 11 bis 20) erforderlich sind.

(2) Zugriff zu den automationsunterstützt übermittelten personenbezogenen Daten haben alle im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen. Die übermittelten personenbezogenen Daten können von den im § 3 Abs. 1 lit. b bis e genannten Organen verarbeitet und benutzt werden.

(3) Weitere, von Abs. 1 nicht erfaßteerfasste personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt, verarbeitet oder benutzt werden, wenn der betroffene Bedienstete demvor Aufnahme der Verarbeitung personenbezogener Daten dazu schriftlich zugestimmteingewilligt hat.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 02.07.1993 bis 22.11.2018
9. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Datenübermittlung

§ 30

(1) Der Personalvertretung sind folgende personenbezogene Daten, soweit es in Betracht kommt automationsunterstützt, zu übermitteln:

a)

Personalverzeichnisse für Beamte und Vertragsbedienstete;

b)

personenbezogene Daten über abgeschlossene Ausbildungen (Prüfungen), die dienstliche Stellung sowie über das Bestehen eines Voll- oder Teilbeschäftigungsverhältnisses;

c)

personenbezogene Daten, die zur Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Dienststellenausschüsse (§ 7 Abs. 1) und des Zentralausschusses (§ 10 Abs. 1 und 2) erforderlich sind;

d)

personenbezogene Daten, die gemäß § 7 Abs. 3 mitgeteilt werden müssen, und

e)

personenbezogene Daten, die zur Durchführung von Wahlen (§§ 11 bis 20) erforderlich sind.

(2) Zugriff zu den automationsunterstützt übermittelten personenbezogenen Daten haben alle im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen. Die übermittelten personenbezogenen Daten können von den im § 3 Abs. 1 lit. b bis e genannten Organen verarbeitet und benutzt werden.

(3) Weitere, von Abs. 1 nicht erfaßteerfasste personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt, verarbeitet oder benutzt werden, wenn der betroffene Bedienstete demvor Aufnahme der Verarbeitung personenbezogener Daten dazu schriftlich zugestimmteingewilligt hat.

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