§ 3 L-PVG § 3

Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2016 bis 31.12.9999

(1) Organe der Personalvertretung sind:

a)

die Dienststellenversammlungen,

b)

die Dienststellenausschüsse,

c)

der Zentralausschuß,

d)

die Dienststellenwahlausschüsse,

e)

der Zentralwahlausschuß.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlungen und der Dienststellenausschüsse erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen (§ 4), bei welchen der jeweilige Dienststellenausschuß errichtet ist.

(3) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf sämtliche Bedienstete.

(4) Die Gesamtheit der Bediensteten bildet die “Körperschaft der Salzburger Landesbediensteten”; sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung des Rechtsträgers obliegt dem Vorsitzenden des Zentralausschusses gemeinsam mit seinem Stellvertreter. Das Nähere über die Ausübung der gemeinsamen Vertretung, insbesondere die Vertretung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters im Verhinderungsfall, ist in der Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 1 lit. d) zu regeln. Die Verwaltung des Vermögens sowie der Einrichtungen der Körperschaft der Salzburger Landesbediensteten, welche der Gesamtheit der Bediensteten gewidmet sind, kommt dem Zentralausschuß, die der Einrichtungen, die einer bestimmten Dienststelle gewidmet sind, dem jeweiligen Dienststellenausschuß zu.

(5) Personalvertreter im Sinn dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, des Zentralausschusses und der Unterausschüsse sowie die Ersatzmitglieder in Ausübung ihrer Vertretungsfunktion.

(6) Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf das Ziel eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Männern und Frauen Bedacht genommen werden. Bei der Wahl der Vorsitzes und der Stellvertretung der Organe der Personalvertretung soll Chancengleichheit angestrebt werden.

Stand vor dem 19.10.2016

In Kraft vom 01.09.2000 bis 19.10.2016

(1) Organe der Personalvertretung sind:

a)

die Dienststellenversammlungen,

b)

die Dienststellenausschüsse,

c)

der Zentralausschuß,

d)

die Dienststellenwahlausschüsse,

e)

der Zentralwahlausschuß.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlungen und der Dienststellenausschüsse erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen (§ 4), bei welchen der jeweilige Dienststellenausschuß errichtet ist.

(3) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf sämtliche Bedienstete.

(4) Die Gesamtheit der Bediensteten bildet die “Körperschaft der Salzburger Landesbediensteten”; sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung des Rechtsträgers obliegt dem Vorsitzenden des Zentralausschusses gemeinsam mit seinem Stellvertreter. Das Nähere über die Ausübung der gemeinsamen Vertretung, insbesondere die Vertretung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters im Verhinderungsfall, ist in der Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 1 lit. d) zu regeln. Die Verwaltung des Vermögens sowie der Einrichtungen der Körperschaft der Salzburger Landesbediensteten, welche der Gesamtheit der Bediensteten gewidmet sind, kommt dem Zentralausschuß, die der Einrichtungen, die einer bestimmten Dienststelle gewidmet sind, dem jeweiligen Dienststellenausschuß zu.

(5) Personalvertreter im Sinn dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, des Zentralausschusses und der Unterausschüsse sowie die Ersatzmitglieder in Ausübung ihrer Vertretungsfunktion.

(6) Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf das Ziel eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Männern und Frauen Bedacht genommen werden. Bei der Wahl der Vorsitzes und der Stellvertretung der Organe der Personalvertretung soll Chancengleichheit angestrebt werden.

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