§ 41 L-GlBG 2005 Aufgaben

L-GlBG 2005 - Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gleichbehandlungskommission hat
    1. a)Litera adie Landesregierung in Fragen
      1. 1.Ziffer einsder Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und der Frauenförderung im Landesdienst sowie
      2. 2.Ziffer 2der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und der besonderen Förderung von Menschen mit einer Behinderung im Landesdienst
    zu beraten,
    1. b)Litera bnach Maßgabe des § 42 binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages ein Gutachten abzugeben,nach Maßgabe des Paragraph 42, binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages ein Gutachten abzugeben,
    2. c)Litera cEntwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach lit. a unmittelbar berühren, mit zu begutachten.Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Litera a, unmittelbar berühren, mit zu begutachten.
  2. (2)Absatz 2Die Gleichbehandlungskommission hat weiters einen Dreiervorschlag für die Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu erstellen. Dabei ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen der Bewerberinnen oder Bewerber in Fragen der Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und der Frauenförderung besonders Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Gleichbehandlungskommission kann sich mit allen
    1. a)Litera adie Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung sowie
    2. b)Litera bdie Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und die besondere Förderung von Menschen mit einer Behinderung
    betreffenden Fragen befassen.
  4. (4)Absatz 4Der Gleichbehandlungskommission obliegen die in den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998, des Landesbedienstetengesetzes, des Gemeindebeamtengesetzes 2022, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes und des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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