Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung und jede Belästigung wegen eines der im § 29 genannten Diskriminierungsgründe durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
0 Kommentare zu § 36 L-GlBG 2005