§ 37 L-GlBG 2005 Behindertenförderungsgebot

L-GlBG 2005 - Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Dienstgeber hat

a)

auf eine Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit einer Behinderung hinzuwirken und

b)

nach Maßgabe des § 38 dafür zu sorgen, dass Menschen mit einer Behinderung durch geeignete Maßnahmen der Zugang zu einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, der berufliche Aufstieg oder die Teilnahme an Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung ermöglicht oder erleichtert wird (Behindertenförderungsgebot).

In Kraft seit 12.01.2005 bis 31.12.9999
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