(1) Für die im § 1 Abs. 1 genannten Personen, mit Ausnahme des Bereiches der Tirol Kliniken GmbH (vormals TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH), ist für den Bereich jeder Dienststellenpersonalvertretung die erforderliche Anzahl an Vertrauenspersonen, von denen mindestens eine eine Frau sein muss, zu bestellen. Die Landesregierung hat die Vertrauenspersonen auf Vorschlag der jeweiligen Dienststellenpersonalvertretung zu bestellen. Übt die Dienststellenpersonalvertretung das Vorschlagsrecht nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Landesregierung aus, so ist die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte für die Allgemeine Verwaltung berechtigt, Vertrauenspersonen vorzuschlagen.
(2) Für die im § 1 Abs. 1 genannten Personen im Bereich der Tirol Kliniken GmbH (vormals TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH) hat der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Gesellschaft nach Anhören der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten für die Tirol Kliniken GmbH und deren Zentralbetriebsrates die erforderliche Anzahl an Vertrauenspersonen, von denen mindestens eine eine Frau sein muss, zu bestellen und deren Wirkungsbereich festzulegen.
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