Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien wie Entlohnungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen dürfen Kriterien, die zu einer Diskriminierung wegen eines der im § 29 genannten Diskriminierungsgründe führen können, für die Beurteilung der Tätigkeit nicht herangezogen werden.
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