In der Ausschreibung von Planstellen und Funktionen sind die mit der Verwendung bzw. der Funktion verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen eines der im § 29 genannten Diskriminierungsgründe führen, es sei denn, ein bestimmtes Merkmal, das im Zusammenhang mit einem dieser Diskriminierungsgründe steht, ist wegen der Art der Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit.
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