(1) Keine Diskriminierung liegt bei einer Ungleichbehandlung aufgrund eines Merkmals vor, das im Zusammenhang mit einem der im § 29 genannten Diskriminierungsgründe steht, wenn dieses Merkmal wegen der Art einer bestimmten Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit darstellt, sofern es sich dabei um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(2) Keine Diskriminierung liegt bei einer Ungleichbehandlung aufgrund des Alters vor, wenn diese
a) | aufgrund objektiver Kriterien erfolgt und angemessen ist, | |||||||||
b) | durch ein rechtmäßiges Ziel, insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung, sachlich gerechtfertigt ist und | |||||||||
c) | die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. |
(3) Gerechtfertigte Ungleichbehandlungen nach Abs. 2 können insbesondere betreffen:
a) | die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zu einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und zu Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung; | |||||||||
b) | die Festlegung besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für die Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und für die Festsetzung des Entgelts, mit dem Ziel, | |||||||||
1. | die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Bediensteten und von Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder | |||||||||
2. | den Schutz dieser Personengruppen sicherzustellen; | |||||||||
c) | die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für | |||||||||
1. | den Zugang zu einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, | |||||||||
2. | die Besetzung bestimmter Planstellen und Funktionen oder | |||||||||
3. | bestimmte mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis verbundene Vorteile; | |||||||||
d) | die Festsetzung eines Höchstalters für die Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, sofern dies aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen für die vorgesehene Tätigkeit oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand gerechtfertigt ist. |
(4) Keine Diskriminierung liegt bei einer Ungleichbehandlung aufgrund des Alters im Rahmen betrieblicher Systeme der sozialen Sicherheit vor, sofern es sich dabei um
a) | die Festlegung von Altersgrenzen als Voraussetzung für | |||||||||
1. | die Mitgliedschaft in diesen Systemen, | |||||||||
2. | den Bezug einer Alterspension oder | |||||||||
3. | den Bezug von Leistungen bei Invalidität; | |||||||||
b) | die Festlegung unterschiedlicher Altersgrenzen für bestimmte Bedienstete, Gruppen von Bediensteten oder Kategorien von Bediensteten oder | |||||||||
c) | die Verwendung von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen | |||||||||
handelt und derartige Ungleichbehandlungen nicht zu einer Diskriminierung von Bediensteten aufgrund des Geschlechtes führen. |
(5) Keine Diskriminierung stellen Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung im Berufsleben dar, die darauf abzielen, tatsächliche Benachteiligungen von Personen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung zu verhindern oder auszugleichen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die einer besseren Eingliederung von Menschen mit einer Behinderung in die Arbeitswelt dienen oder diese fördern.
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