(1) Hinsichtlich
a) | der Rechtsfolgen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 29, 31 oder 32, | |||||||||
b) | der Rechtsfolgen einer Belästigung nach § 34 und | |||||||||
c) | der Bemessung des Schadenersatzes | |||||||||
gelten die §§ 12 bis 21 sinngemäß. |
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich
a) | der Fristen, | |||||||||
b) | der Beweislastumkehr, | |||||||||
c) | des Benachteiligungsverbotes und | |||||||||
d) | der Nebenintervention durch Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die nach ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnittes haben, | |||||||||
die §§ 23 bis 26 sinngemäß. |
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