(1) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person im Zusammenhang mit ihrem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch ein mit einem der im § 29 genannten Diskriminierungsgründe im Zusammenhang stehendes Verhalten
a) | vom Vertreter oder von der Vertreterin des Dienstgebers belästigt wird oder | |||||||||
b) | durch Dritte belästigt wird und die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, dagegen Abhilfe zu schaffen, oder | |||||||||
c) | durch Dritte belästigt wird. |
(2) Eine Belästigung liegt vor, wenn ein mit einem der im § 29 genannten Diskriminierungsgründe im Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird,
a) | das die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, | |||||||||
b) | das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und | |||||||||
c) | 1. das für die betroffene Person eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder | |||||||||
2. | bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein derartiges Verhalten seitens des Vertreters oder der Vertreterin des Dienstgebers oder anderer Bediensteter zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang der betroffenen Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird. |
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Belästigung einer anderen Person vor.
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