Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Vertrauenspersonen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung betreffenden Fragen in ihrem Wirkungsbereich zu befassen. Die Vertrauenspersonen haben die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere haben die Vertrauenspersonen Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und auf deren Verlangen an die zuständige/den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragte(n) weiterzuleiten.
(2)Absatz 2Die Vertrauenspersonen haben sich in ihrem Wirkungsbereich nach Maßgabe der Bestimmungen der im § 41 Abs. 4 genannten Gesetze mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot von Eltern und pflegenden Angehörigen zu befassen.Die Vertrauenspersonen haben sich in ihrem Wirkungsbereich nach Maßgabe der Bestimmungen der im Paragraph 41, Absatz 4, genannten Gesetze mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot von Eltern und pflegenden Angehörigen zu befassen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 48 L-GlBG 2005
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 L-GlBG 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 48 L-GlBG 2005