(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen zu informieren. Diese sind verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(3) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht abweichend vom Abs. 2 nicht
a) | im Fall des § 50 zweiter Satz und | |||||||||
b) | über sonstige, bestimmte Bedienstete betreffende Angelegenheiten, sofern diese der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich zustimmen. |
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