(1) § 29 gilt nicht für eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern sie sachlich gerechtfertigt ist und dem nicht Vorschriften des Unionsrechts oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration über die Gleichstellung von Personen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit entgegenstehen, sowie für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.
(2) Das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung hindert den Dienstgeber nicht, von der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses mit einer Bewerberin oder einem Bewerber oder vom beruflichen Aufstieg, der Weiterbeschäftigung oder der Teilnahme einer oder eines Bediensteten an Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung abzusehen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Behinderung für die vorgesehene Verwendung oder Ausbildung nicht geeignet oder befähigt ist.
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