§ 23 L-GlBG 2005 Fristen

L-GlBG 2005 - Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 12 sind binnen sechs Monaten im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin bzw. der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung erlangt hat.

(2) Ansprüche vertraglich Bediensteter nach den §§ 13, 14, 15 und 18 sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB gerichtlich geltend zu machen.

(3) Ansprüche vertraglich Bediensteter nach § 16 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die bzw. der Bedienstete Kenntnis von der Ablehnung des beruflichen Aufstieges erlangt hat.

(4) Eine Kündigung oder Entlassung vertraglich Bediensteter nach § 19 erster Satz ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten. Ansprüche nach § 19 zweiter Satz sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung oder Entlassung gerichtlich geltend zu machen.

(5) Ansprüche vertraglich Bediensteter nach § 20 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.

(6) Ansprüche von Beamtinnen oder von Beamten nach den §§ 13, 14, 15 und 18 sind binnen drei Jahren mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

(7) Ansprüche von Beamtinnen oder von Beamten nach § 17 sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin bzw. der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Beförderung erlangt hat.

(8) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten nach § 19 erster Satz ist binnen 14 Tagen bei der Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin bzw. der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.

(9) Ansprüche von Beamtinnen oder von Beamten nach § 20 sind

a)

gegenüber dem Land Tirol binnen drei Jahren mit Antrag bei der Dienstbehörde,

b)

gegenüber dem Belästiger bzw. der Belästigerin binnen drei Jahren gerichtlich

geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.

(10) Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2012, und die dazu ergangenen Verordnungen sind auf die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.

(11) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach den Abs. 1 bis 9.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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