(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen ihre Netzdienste nach § 7 über ein elektronisches Netzwerk verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE ermöglichen; sie können überdies den Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 zu ermöglichen, sofern sie gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle mit Erklärung folgende Verpflichtungen eingehen und diese auch einhalten:
a) | sie müssen sicherstellen, dass ihre Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste sowie Netzdienste, letztere soweit diese nach den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen; | |||||||||
b) | sie müssen die erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten schaffen; | |||||||||
c) | sie müssen die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten tragen. |
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