§ 8 L-GIG

L-GIG - Landes-Geodateninfrastrukturgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2024

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen ihre Netzdienste nach § 7 über ein elektronisches Netzwerk verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE ermöglichen; sie können überdies den Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 zu ermöglichen, sofern sie gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle mit Erklärung folgende Verpflichtungen eingehen und diese auch einhalten:

a)

sie müssen sicherstellen, dass ihre Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste sowie Netzdienste, letztere soweit diese nach den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen;

b)

sie müssen die erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten schaffen;

c)

sie müssen die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten tragen.

In Kraft seit 14.04.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 L-GIG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 L-GIG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 L-GIG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 L-GIG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 L-GIG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-GIG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 L-GIG
§ 9 L-GIG