(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die
a) | in elektronischer Form vorliegen; | |||||||||
b) | ein in den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft angeführtes Geodaten-Thema betreffen; und | |||||||||
c) | bei öffentlichen Geodatenstellen im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 4 lit. j) oder bei Dritten, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, in Verwendung stehen oder für diese bereit gehalten werden. |
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Geodaten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.
(3) Dieses Gesetz begründet keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten.
(4) Dieses Gesetz lässt alle anderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere auch das Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, unberührt.
(5) Die Rechte geistigen Eigentums bleiben unberührt.
(1) Sind von einem Geodatensatz identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(2) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen oder Geodatendiensten zu, dürfen diesbezügliche Maßnahmen nur getroffen werden, soweit der Dritte zustimmt.
(3) Für Geodatensätze und diesbezügliche Geodatendienste, die bei anderen öffentlichen Geodatenstellen als der Landesregierung oder dem Landeshauptmann in Verwendung stehen, gilt dieses Gesetz nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung der Geodaten durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.
(4) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreift.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
a) | Dritter: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht öffentliche Geodatenstelle nach lit. j oder den entsprechenden Bestimmungen anderer Länder, des Bundes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines gleichzustellenden Staates ist; | |||||||||
b) | Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet; | |||||||||
c) | Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder deren Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung; | |||||||||
d) | Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste, Netzdienste und Netztechnologien, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, die im Sinne dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden; | |||||||||
e) | Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten; | |||||||||
f) | Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet; | |||||||||
g) | Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäischen Kommission geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 7 Abs. 1 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten der anderen Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und gleichzustellender Staaten bietet; | |||||||||
h) | Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und Geodatendienste erhöht wird; | |||||||||
i) | Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen; | |||||||||
j) | öffentliche Geodatenstelle: ein Organ des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes einschließlich beratender Gremien; | |||||||||
weiters ein Organ einer sonstigen landesgesetzlich geregelten Einrichtung, sofern es durch Landesgesetz zugewiesene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnimmt; | ||||||||||
k) | Referenzversion: Ursprungsversion eines Geodatensatzes, von welchem verschiedene identische Kopien abgeleitet werden können. |
(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten festgelegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2021
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste nach § 7 Abs. 1 lit. d verfügbar machen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen einander sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und gleichzustellender Staaten jene Informationen, die zur Einhaltung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, zur Verfügung stellen.
(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf das Gebiet anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder gleichzustellender Staaten erstrecken, müssen die öffentlichen Geodatenstellen zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen abstimmen.
(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 und 3 gelten auch für Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereit gehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG folgende Netzdienste schaffen und betreiben; hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen:
a) | Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage von Metadaten nach Geodatensätzen und Geodatendiensten zu suchen und die Metadaten anzuzeigen; | |||||||||
b) | Darstellungsdienste, die es ermöglichen, Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen; | |||||||||
c) | Downloaddienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen; | |||||||||
d) | Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen; | |||||||||
e) | Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. |
(2) Die Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen und – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 9 – über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich zugänglich und verfügbar sein.
(3) Für die Suchdienste nach Abs. 1 lit. a sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien einzurichten:
a) | Schlüsselwörter; | |||||||||
b) | Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten; | |||||||||
c) | Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze; | |||||||||
d) | Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG; | |||||||||
e) | geographischer Standort; | |||||||||
f) | Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung, einschließlich der Höhe allfälliger Entgelte; | |||||||||
g) | zuständige öffentliche Stelle für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten. |
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen ihre Netzdienste nach § 7 über ein elektronisches Netzwerk verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE ermöglichen; sie können überdies den Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 zu ermöglichen, sofern sie gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle mit Erklärung folgende Verpflichtungen eingehen und diese auch einhalten:
a) | sie müssen sicherstellen, dass ihre Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste sowie Netzdienste, letztere soweit diese nach den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen; | |||||||||
b) | sie müssen die erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten schaffen; | |||||||||
c) | sie müssen die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten tragen. |
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 genannten Dienste ist zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf
a) | die öffentliche Sicherheit; | |||||||||
b) | die umfassende Landesverteidigung; oder | |||||||||
c) | die internationalen Beziehungen. |
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 lit. b bis e genannten Dienste ist überdies zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf
a) | die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist; | |||||||||
b) | laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen; | |||||||||
c) | Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen; | |||||||||
d) | Rechte geistigen Eigentums; | |||||||||
e) | die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern an diesen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 besteht; | |||||||||
f) | die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat; oder | |||||||||
g) | den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen. |
(3) Die Beschränkungen des Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an deren Beschränkung abzuwägen ist.
(4) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten betreffend Emissionen in die Umwelt sind unter Berufung auf die in Abs. 2 lit. a, c, d und f genannten Gründe unzulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
(2) Für Darstellungsdienste (§ 7 Abs. 1 lit. b) können Entgelte verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen ist, sind Darstellungsdienste entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 7 Abs. 1 lit. c oder e) können Entgelte verlangt werden. Dieses Entgelt ist auf die durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten zu beschränken. Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Werden für die in Abs. 2 oder 3 genannten Dienste Entgelte verlangt, muss die Abwicklung im elektronischen Geschäftsverkehr möglich sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten müssen von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden, und zwar wenn möglich und sinnvoll im Internet auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2015, 58/2021
(1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2) Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten nach Abs. 1 sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf
a) | laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen; | |||||||||
b) | die öffentliche Sicherheit; | |||||||||
c) | die umfassende Landesverteidigung; | |||||||||
d) | die internationalen Beziehungen; oder | |||||||||
e) | die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern an diesen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 besteht. |
(3) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste Lizenzen erteilen oder Entgelte verlangen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften Abweichendes festlegen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten zwischen öffentlichen Stellen nach Abs. 1 vereinbar sein. Werden Entgelte erhoben, dürfen sie das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Ausmaß zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. Der § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
(1) Der § 11 gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern dies zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist:
a) | Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft; | |||||||||
b) | öffentliche Geodatenstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und gleichzustellender Staaten; | |||||||||
c) | sonstige Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Gemeinschaft und Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes Vertragsparteien sind. |
(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen keine Entgelte erhoben werden.
(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann – über § 11 Abs. 3 hinaus – an Bedingungen geknüpft werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/2/EG zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 lit. c ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.
(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 10) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.
(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 12 Abs. 1 lit. a, b oder c können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (§§ 11 oder 12) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.
(3) Jeder Dritte (§ 4 lit. a), der Netzzugang nach § 8 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 besteht; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.
(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(2) Berichte nach Abs. 1 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte zu enthalten:
a) | Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten sowie Organisation der Qualitätssicherung; | |||||||||
b) | Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur; | |||||||||
c) | Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur; | |||||||||
d) | Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen; | |||||||||
e) | Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG. |
(3) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:
a) | die Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 lit. b); | |||||||||
b) | die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 6 Abs. 1); | |||||||||
c) | die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 7 Abs. 1); | |||||||||
d) | die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 8 Abs. 1 und 2); | |||||||||
e) | die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1); | |||||||||
f) | die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 14 und 15). |
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die Metadaten nach § 5 Abs. 1 sind für die in Anhang I und II der Richtlinie 2007/2/EG genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2010 und für die in Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen.
(2) Die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 sind durchzuführen:
a) | bei Geodatensätzen, die bei Erlassung der in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen noch in Verwendung stehen, und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen sieben Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen; | |||||||||
b) | bei Geodatensätzen, die nach Erlassung der in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelt oder weitgehend umstrukturiert werden, und den entsprechenden Geodatendiensten: | |||||||||
binnen zwei Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen. |
(3) Art. XIX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Art. XVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Gesetz über die Schaffung einer Geodateninfrastruktur
StF: LGBl.Nr. 13/2010 (RL 2007/2/EG vom 14. März 2007, ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1–14 [CELEX-Nr. 32007L0002]
Änderung
LGBl.Nr. 48/2015 (RL 2013/37/EU vom 26. Juni 2013, ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1–8 [CELEX-Nr. 32013L0037]