§ 18 L-GIG

L-GIG - Landes-Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Metadaten nach § 5 Abs. 1 sind für die in Anhang I und II der Richtlinie 2007/2/EG genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2010 und für die in Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen.

(2) Die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 sind durchzuführen:

a)

bei Geodatensätzen, die bei Erlassung der in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen noch in Verwendung stehen, und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen sieben Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen;

b)

bei Geodatensätzen, die nach Erlassung der in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelt oder weitgehend umstrukturiert werden, und den entsprechenden Geodatendiensten:

binnen zwei Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen.

(3) Art. XIX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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