(1) Sind von einem Geodatensatz identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(2) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen oder Geodatendiensten zu, dürfen diesbezügliche Maßnahmen nur getroffen werden, soweit der Dritte zustimmt.
(3) Für Geodatensätze und diesbezügliche Geodatendienste, die bei anderen öffentlichen Geodatenstellen als der Landesregierung oder dem Landeshauptmann in Verwendung stehen, gilt dieses Gesetz nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung der Geodaten durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.
(4) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreift.
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