§ 16 L-GIG

L-GIG - Landes-Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

a)

die Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 lit. b);

b)

die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 6 Abs. 1);

c)

die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 7 Abs. 1);

d)

die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 8 Abs. 1 und 2);

e)

die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1);

f)

die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 14 und 15).

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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