Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:
a) | die Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 lit. b); | |||||||||
b) | die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 6 Abs. 1); | |||||||||
c) | die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 7 Abs. 1); | |||||||||
d) | die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 8 Abs. 1 und 2); | |||||||||
e) | die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1); | |||||||||
f) | die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 14 und 15). |
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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