§ 4 L-GIG

L-GIG - Landes-Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

a)

Dritter: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht öffentliche Geodatenstelle nach lit. j oder den entsprechenden Bestimmungen anderer Länder, des Bundes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines gleichzustellenden Staates ist;

b)

Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet;

c)

Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder deren Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung;

d)

Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste, Netzdienste und Netztechnologien, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, die im Sinne dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;

e)

Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;

f)

Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet;

g)

Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäischen Kommission geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 7 Abs. 1 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten der anderen Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und gleichzustellender Staaten bietet;

h)

Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und Geodatendienste erhöht wird;

i)

Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;

j)

öffentliche Geodatenstelle: ein Organ des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes einschließlich beratender Gremien;

weiters ein Organ einer sonstigen landesgesetzlich geregelten Einrichtung, sofern es durch Landesgesetz zugewiesene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnimmt;

k)

Referenzversion: Ursprungsversion eines Geodatensatzes, von welchem verschiedene identische Kopien abgeleitet werden können.

In Kraft seit 14.04.2010 bis 31.12.9999
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