§ 15 L-GIG

L-GIG - Landes-Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(2) Berichte nach Abs. 1 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte zu enthalten:

a)

Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten sowie Organisation der Qualitätssicherung;

b)

Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;

c)

Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;

d)

Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen;

e)

Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG.

(3) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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