(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste nach § 7 Abs. 1 lit. d verfügbar machen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen einander sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und gleichzustellender Staaten jene Informationen, die zur Einhaltung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, zur Verfügung stellen.
(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf das Gebiet anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder gleichzustellender Staaten erstrecken, müssen die öffentlichen Geodatenstellen zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen abstimmen.
(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 und 3 gelten auch für Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird.
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