(1) Der § 11 gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern dies zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist:
a) | Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft; | |||||||||
b) | öffentliche Geodatenstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und gleichzustellender Staaten; | |||||||||
c) | sonstige Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Gemeinschaft und Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes Vertragsparteien sind. |
(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen keine Entgelte erhoben werden.
(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann – über § 11 Abs. 3 hinaus – an Bedingungen geknüpft werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/2/EG zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 lit. c ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.
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