§ 13 L-GIG

L-GIG - Landes-Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 10) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.

(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 12 Abs. 1 lit. a, b oder c können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (§§ 11 oder 12) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.

(3) Jeder Dritte (§ 4 lit. a), der Netzzugang nach § 8 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 besteht; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.

(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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