(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die
a) | in elektronischer Form vorliegen; | |||||||||
b) | ein in den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft angeführtes Geodaten-Thema betreffen; und | |||||||||
c) | bei öffentlichen Geodatenstellen im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 4 lit. j) oder bei Dritten, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, in Verwendung stehen oder für diese bereit gehalten werden. |
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Geodaten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.
(3) Dieses Gesetz begründet keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten.
(4) Dieses Gesetz lässt alle anderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere auch das Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, unberührt.
(5) Die Rechte geistigen Eigentums bleiben unberührt.
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