Sofern die Behörde über keinen Zugang zum Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI) verfügt, werden die Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit (§ 28) und der Vorwarnmechanismus (§ 29) über die Verbindungsstelle nach § 12 dieses Gesetzes abgewickelt; § 12 Abs. 2, 3 lit. a und c, 5 und 6 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
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