(1) Die zuständige Behörde für die Entscheidung über Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises
a) | zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines in die Regelungskompetenz des Landes fallenden Berufes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, | |||||||||
b) | zum Nachweis der Berechtigung zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung eines in die Regelungskompetenz des Landes fallenden Berufes, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und für den nach den entsprechenden Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates die Nachprüfung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nach Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationsrichtlinie vorgesehen ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, |
richtet sich nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaates. Anträge von Personen, für die Vorarlberg der Herkunftsmitgliedstaat ist, sind – unbeschadet der Möglichkeit zur Einbringung nach den Bestimmungen des ersten Abschnittes dieses Gesetzes – schriftlich oder im Wege des Binnenmarktinformationssystems der Europäischen Union (IMI) bei der Landesregierung einzubringen. Mit Hilfe der genannten Datenanwendung wird für die antragstellende Person eine eigene IMI-Datei erstellt. Wird der Antrag schriftlich eingebracht, so hat die Landesregierung die IMI-Datei zu erstellen.
(2) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person das Einlagen des Antrages nach Abs. 1 binnen einer Woche zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.
(3) Die in der zugehörigen IMI-Datei hinterlegten Dokumente sind von der Landesregierung binnen eines Monats auf ihre Echtheit und Gültigkeit hin zu überprüfen und der Antrag in weiterer Folge unverzüglich der Behörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln. Gleichzeitig hat die Landesregierung die antragstellende Person von der Übermittlung des Antrages zu verständigen.
(4) Die Landesregierung hat auf Ersuchen der Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaates weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten zu übermitteln.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
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