(1) Über Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zum Nachweis der Berechtigung zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung eines in die Regelungskompetenz des Landes fallenden Berufes, der nicht unter § 24 Abs. 1 lit. b fällt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat die Landesregierung zu entscheiden.
(2) Anträge nach Abs. 1 von Personen, für die Vorarlberg der Herkunftsmitgliedstaat ist, sind – unbeschadet der Möglichkeit zur Einbringung nach den Bestimmungen des ersten Abschnittes dieses Gesetzes – schriftlich oder im Wege des Binnenmarktinformationssystems der Europäischen Union (IMI) bei der Landesregierung einzubringen. Mit Hilfe der genannten Datenanwendung wird für die antragstellende Person eine eigene IMI-Datei erstellt. Wird der Antrag schriftlich eingebracht, so hat die Landesregierung die IMI-Datei zu erstellen.
(3) Ein Antrag nach Abs. 1 hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die der Europäische Berufsausweis Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hierfür erforderlichen Dokumente anzuschließen. Die Landesregierung hat die entsprechenden Angaben und Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch die antragstellende Person erfolgt ist.
(4) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person das Einlagen des Antrages nach Abs. 1 binnen einer Woche zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.
(5) Ein Europäischer Berufsausweis nach Abs. 1 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in Vorarlberg berechtigt sind.
(6) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der, allenfalls verlängerten Frist nach Abs. 4 den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, den Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(7) Die Landesregierung hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig die antragstellende Person hiervon zu verständigen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten zum Gegenstand haben, sinngemäß.
(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
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