§ 26 L-DG

L-DG - Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Unterabschnitt hat die Landesregierung Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei. Sie hat eine Person, die einen Europäischen Berufsausweis innehat, auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei zu unterrichten. Personen, die einen Europäischen Berufsausweis innehaben, können jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei beantragen. Sie sind über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) eingereicht, erfolgt die Erinnerung ebenfalls über diese Datenanwendung.

(2) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 22, hat die Landesregierung dem Inhaber der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner Berufsqualifikation auszustellen.

(3) Die in einer IMI-Datei enthaltenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder der Übermittlung der bei der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen nach den landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Meldung notwendig ist.

(4) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Unterabschnitt hat die Landesregierung in der IMI-Datei die Angaben über das Vorliegen verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch einen Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Diese Verpflichtung ist auf folgende Daten beschränkt:

a)

die Identität der berufsangehörigen Person,

b)

den betroffenen Beruf,

c)

die Behörde, die die Entscheidung über die Beschränkung oder die Untersagung getroffen hat,

d)

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung der Tätigkeit und

e)

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

Die Landesregierung hat die Person, die einen Europäischen Berufsausweis innehat, und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 29, unverzüglich über eine vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

In Kraft seit 13.05.2016 bis 31.12.9999
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