§ 36 L-DG

L-DG - Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Das Amt der Landesregierung übt in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten die Funktion der Zentralbehörde im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) aus.

(2) Weiters übt das Amt der Landesregierung in Bezug auf Urkunden im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1191, die von einer Wahlbehörde nach dem Gemeindewahlgesetz ausgestellt worden sind, die Funktion der Zentralbehörde aus

a)

für die Entgegennahme von Auskunftsersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie

b)

für die Erteilung der für derartige Ersuchen erforderlichen Auskünfte an Behörden anderer Mitgliedstaaten.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2019

In Kraft seit 30.07.2020 bis 31.12.9999
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