§ 20 L-DG

L-DG - Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 20*)
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang
nach dem Recht der Europäischen Union

(1) Die Behörde hat im Einzelfall entsprechend der Berufsqualifikationsrichtlinie Ausbildungsnachweise, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, auf Antrag mit Bescheid für einen partiellen Zugang zu einem landesrechtlich geregelten Beruf anzuerkennen, wenn

a)

die antragstellende Person in einem Mitgliedstaat (Herkunftsmitgliedstaat) sämtliche fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt,

b)

die Unterschiede zwischen der betreffenden beruflichen Tätigkeit und dem landesrechtlich geregelten Beruf so groß sind, dass die Anerkennung nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der der landesrechtlichen Ausbildung vollständig entspräche und

c)

sich die betreffende berufliche Tätigkeit nach objektiven Kriterien von dem landesrechtlich geregelten Beruf trennen lässt; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(2) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang gelten die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union sinngemäß.

(3) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(4) Im Falle der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang hat die Berufsausübung unter der im Herkunftsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise anzugeben. Die Behörde kann im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

In Kraft seit 13.05.2016 bis 31.12.9999
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