§ 21 L-DG

L-DG - Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist ein im Rahmen des Binnenmarktinformationssystems der Europäischen Union (IMI) elektronisch erstelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass eine bestimmte Person

a)

die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbständigen oder unselbständigen Berufes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen, nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Staat aufweist oder

b)

alle notwendigen Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen, nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Staat erfüllt.

(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur Unionsbürgern und diesen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Personen und überdies nur für Berufe ausgestellt werden, für welche die Europäische Kommission die nach Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.

(3) Die Angaben des Europäischen Berufsausweises sind auf jene Daten beschränkt, die zur Überprüfung des Rechts auf Ausübung des Berufes, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:

a)

Namen und Vornamen,

b)

Geburtsdatum und -ort,

c)

Beruf, förmliche Qualifikationen des Inhabers und anwendbare Regelungen,

d)

beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer und Sicherheitsmerkmale und

e)

Bezugnahme auf ein gültiges Identitätsdokument.

Informationen über die vom Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei aufzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

In Kraft seit 13.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 L-DG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 L-DG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 L-DG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 L-DG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 L-DG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-DG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 L-DG
§ 22 L-DG