(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist ein im Rahmen des Binnenmarktinformationssystems der Europäischen Union (IMI) elektronisch erstelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass eine bestimmte Person
a) | die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbständigen oder unselbständigen Berufes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen, nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Staat aufweist oder | |||||||||
b) | alle notwendigen Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen, nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Staat erfüllt. |
(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur Unionsbürgern und diesen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Personen und überdies nur für Berufe ausgestellt werden, für welche die Europäische Kommission die nach Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.
(3) Die Angaben des Europäischen Berufsausweises sind auf jene Daten beschränkt, die zur Überprüfung des Rechts auf Ausübung des Berufes, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:
a) | Namen und Vornamen, | |||||||||
b) | Geburtsdatum und -ort, | |||||||||
c) | Beruf, förmliche Qualifikationen des Inhabers und anwendbare Regelungen, | |||||||||
d) | beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer und Sicherheitsmerkmale und | |||||||||
e) | Bezugnahme auf ein gültiges Identitätsdokument. |
Informationen über die vom Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei aufzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
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