(1) Vorschriften im Sinne des § 31 Abs. 1 in Gesetzesvorschlägen der Landesregierung oder in Verordnungsentwürfen im Vollzugsbereich des Landes sind vor Vorlage an den Landtag bzw. vor Beschlussfassung durch die verordnungserlassende Behörde einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen.
(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt durch die den Gesetzesvorschlag unterbreitende Landesregierung oder bei Verordnungsentwürfen durch die verordnungserlassende Behörde. Im Falle der Verordnungserlassung durch einen Selbstverwaltungskörper hat dieser eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob die Verhältnismäßigkeitsprüfung den Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie entspricht.
(3) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst eine objektive Untersuchung zum Nachweis darüber, dass die jeweilige Vorschrift den Anforderungen nach § 31 entspricht; die Gründe für ein positives Untersuchungsergebnis sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, durch quantitative Elemente zu substantiieren. Bei der Prüfung sind die Kriterien und Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie anzuwenden und zu beachten. Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich nach der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der jeweiligen Vorschrift.
(4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist so umfassend zu dokumentieren, dass die Übereinstimmung der Vorschrift mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nachvollzogen werden kann.
(5) Vorschriften im Sinne des § 31 Abs. 1 in Gesetzesvorschlägen der Landesregierung oder in Verordnungsentwürfen im Vollzugsbereich des Landes sind nach ihrer Erlassung von der Landesregierung bzw. von der verordnungserlassenden Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen, sofern sich für diese Beurteilung maßgebliche Umstände geändert haben. Ergibt eine solche Überprüfung, dass eine Vorschrift nicht mehr den Anforderungen nach § 31 entspricht, hat die Landesregierung bzw. die verordnungserlassende Behörde die notwendige Anpassung der Vorschrift in die Wege zu leiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020
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