Die Landesregierung hat nach Maßgabe der jeweiligen Durchführungsrechtsakte nach Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationsrichtlinie erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
a) | die Form und den Inhalt des Europäischen Berufsausweises; | |||||||||
b) | die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Dokumente einschließlich allfälliger Beglaubigungen und Übersetzungen; | |||||||||
c) | die Art der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises und den Kreis der hierzu Berechtigten. |
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
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