Soweit Gesetzesvorschläge im Sinne des § 31 Abs. 1 als Anträge von Mitgliedern des Landtages, von Ausschüssen des Landtages oder aufgrund eines Volksbegehrens an den Landtag gelangen sowie bei wesentlichen Änderungen von Gesetzesvorschlägen der Landesregierung durch den Landtag bedarf es vor der Beschlussfassung im Landtag einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die §§ 31 bis 33 sinngemäß anzuwenden sind. Erforderlichenfalls ist aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses, dem der Gesetzesvorschlag zur Vorberatung zugewiesen wurde, die Landesregierung zu veranlassen, im Sinne der §§ 32 bis 33 vorzugehen und dem Landtag über das Ergebnis zu berichten.Soweit Gesetzesvorschläge im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, als Anträge von Mitgliedern des Landtages, von Ausschüssen des Landtages oder aufgrund eines Volksbegehrens an den Landtag gelangen sowie bei wesentlichen Änderungen von Gesetzesvorschlägen der Landesregierung durch den Landtag bedarf es vor der Beschlussfassung im Landtag einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die Paragraphen 31 bis 33 sinngemäß anzuwenden sind. Erforderlichenfalls ist aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses, dem der Gesetzesvorschlag zur Vorberatung zugewiesen wurde, die Landesregierung zu veranlassen, im Sinne der Paragraphen 32 bis 33 vorzugehen und dem Landtag über das Ergebnis zu berichten.
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