(1) Im Vollzugsbereich des Landes ist die Landesregierung für die Übermittlung und den Empfang von Informationen im Sinne des Art. 10 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie zuständig.
(2) Die Landesregierung hat die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften im Sinne des § 31 Abs. 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Art. 11 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie genannten Datenbank für reglementierte Berufe zu erfassen. Zu diesem Zweck ist der Landesregierung die Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 31 Abs. 1 durch die verordnungserlassende Behörde bekannt zu geben; gleichzeitig sind der Landesregierung die in der genannten Datenbank zu erfassenden Informationen mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020
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