Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 65 Abs. 1 Bgld. BSchG 2001 ist insbesondere
festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4
vorliegt. Diese Feststellung ist im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.
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