(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden (§ 64 Abs. 1 zweiter Satz Bgld. BSchG 2001).
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an
1. | Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten; | |||||||||
2. | Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln; | |||||||||
3. | Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind; | |||||||||
4. | Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden; | |||||||||
5. | Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Gerätes erforderlich ist, sowie | |||||||||
6. | Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display. |
(3) Bildschirmarbeit im Sinne dieser Verordnung ist die Ausführung von Tätigkeiten, wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten.
(4) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 65 Abs. 3 Bgld. BSchG 2001 liegt vor, wenn Bedienstete
1. | durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder | |||||||||
2. | durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer | |||||||||
Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden. |
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