§ 3 L-BS-V Bildschirm und Tastatur

L-BS-V - Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Den Bediensteten dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Die Benützung des Geräts als solches darf keine Gefährdung der Bediensteten mit sich bringen.

2.

Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.

3.

Die Wiedergabe der Zeichen als dunkle Zeichen auf hellem Untergrund (Positivdarstellung) muss möglich sein.

4.

Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.

5.

Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von der Bediensteten oder dem Bediensteten eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können.

6.

Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des Dienstnehmers leicht dreh- sowie neigbar sein und in angemessenem Sehabstand aufgestellt werden können. Stattdessen kann auch ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.

7.

Der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.

8.

Die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe entsprechen.

(2) Den Bediensteten darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Die Tastatur muss neigbar sein und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein.

2.

Zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben.

3.

Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein.

4.

Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.

In Kraft seit 06.10.2004 bis 31.12.9999
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