(1) Dem Lärm, der durch die zum Arbeitsplatz gehörenden Bildschirmgeräte verursacht wird, ist bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit zu vermeiden.
(2) Die zum Arbeitsplatz gehörenden Bildschirmgeräte dürfen nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf den Arbeitnehmer störend wirken könnte.
(3) Alle Strahlungen, die von den zum Arbeitsplatz gehörenden Bildschirmgeräten ausgehen, mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten unerheblich sind.
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