§ 2 L-BS-V Bildschirmgerät und Arbeitsmittel

L-BS-V - Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens (§ 64 Abs. 1 erster Satz Bgld. BSchG 2001).

(2) Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.

In Kraft seit 06.10.2004 bis 31.12.9999
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