(1) Der Dienstgeber hat Bediensteten bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
(2) Bedienstete können für Untersuchungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen:
1. | Fachärztinnen und Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie, | |||||||||
2. | Fachärztinnen und Fachärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin, | |||||||||
3. | Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 91/2002, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben, oder | |||||||||
4. | Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk (§ 98 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2003) erfolgreich abgelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe. |
(3) Der Dienstgeber hat Bediensteten weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist.
(4) Die Kosten für die Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden.
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