(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Bediensteten sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind und diese im Sinne des Abs. 1 befasst werden oder wenn die Organe der Personalvertretung im Sinne des Abs.1 befasst werden.
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