Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 06.10.2004 bis 31.12.9999
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