(1) Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 3 ergeben, dass diese notwendig sind, weil mit normalen Sehhilfen für die Bedürfnisse des betreffenden Arbeitsplatzes nicht das Auslangen gefunden werden kann. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. | Abstimmung auf die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen, | |||||||||
2. | Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde der Bediensteten oder des Bediensteten, | |||||||||
3. | die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein. |
(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden:
1. | Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm, | |||||||||
2. | Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm. |
(3) Die Anfertigung von Sehhilfen gemäß Abs. 1 und 2 ist durch vom Dienstgeber zu bestimmende Augenoptiker vorzunehmen. Der Dienstgeber kann Augenoptiker auch in der Weise bestimmen, dass er der Wahl der Bediensteten oder des Bediensteten zustimmt.
(4) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind vom Dienstgeber zu tragen, sofern diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden. Der Dienstgeber kann die Kosten für Sehhilfen auch in pauschalierter Form, unter Zugrundelegung eines Durchschnittswertes für Sehhilfen, bezahlen, wobei eine allfällige private Nutzung der Sehhilfe durch die Bedienstete oder den Bediensteten zu berücksichtigen ist.
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