§ 4 L-BS-V Arbeitstisch und Arbeitsfläche

L-BS-V - Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Den Bediensteten sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:

1.

Sie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen.

2.

Die Größe muss den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen.

3.

Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muss möglich sein.

4.

Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen.

(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:

1.

Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein.

2.

Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein.

3.

Sie müssen so eingerichtet werden, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen so weit wie möglich eingeschränkt werden.

(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muss ausreichend groß und ausreichend tief sein, um den Bediensteten das Auflegen der Hände und Arme zu ermöglichen.

(4) Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, dass ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.

In Kraft seit 06.10.2004 bis 31.12.9999
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