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(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), des 2. Hauptstücks des Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
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76,80 € |
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244,10 € |
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149,10 € |
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319,00 € |
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(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), des 2. Hauptstücks des Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
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76,80 € |
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