§ 3a L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 3a

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekün-

digt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

- während der ersten sechs Monate des

Dienstverhältnisses (Probezeit) 1 Kalendermonat

- nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate

- nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 3 Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere:

1.

Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,

2.

Mangel der körperlichen oder geistigenfür die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,;

3.

unbefriedigender Arbeitserfolg,

4.

pflichtwidriges Verhalten,

5.

Bedarfsmangel.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2006

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 3a

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekün-

digt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

- während der ersten sechs Monate des

Dienstverhältnisses (Probezeit) 1 Kalendermonat

- nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate

- nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 3 Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere:

1.

Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,

2.

Mangel der körperlichen oder geistigenfür die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,;

3.

unbefriedigender Arbeitserfolg,

4.

pflichtwidriges Verhalten,

5.

Bedarfsmangel.

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