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(2) Die von einer Verordnung nach Abs. 1 erfassten, im festgelegten Einzugsbereich anfallenden Abfälle sind an die betreffende Abfallbeseitigungsanlage abzuführen (Andienungspflicht). Der Betreiber dieser Abfallbeseitigungsanlage muss diese Abfälle übernehmen, sofern sie entsprechend den bekannt gegebenen betrieblichen Vorschriften übergeben werden.
(3) Für nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die mangels einer Verordnung nach § 7 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen, können durch Verordnung der Landesregierung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen festgelegt werden, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlich unerlässlichen Auslastung der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage erforderlich ist. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 62/2023
(2) Die von einer Verordnung nach Abs. 1 erfassten, im festgelegten Einzugsbereich anfallenden Abfälle sind an die betreffende Abfallbeseitigungsanlage abzuführen (Andienungspflicht). Der Betreiber dieser Abfallbeseitigungsanlage muss diese Abfälle übernehmen, sofern sie entsprechend den bekannt gegebenen betrieblichen Vorschriften übergeben werden.
(3) Für nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die mangels einer Verordnung nach § 7 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen, können durch Verordnung der Landesregierung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen festgelegt werden, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlich unerlässlichen Auslastung der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage erforderlich ist. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 62/2023